OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.09.2000
4 U 1520/99
Normen:
ZPO § 101 § 98 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 415
OLGR-Nürnberg 2001, 61
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 601/97

Kosten der Streithilfe - Kostenaufhebung durch Prozessvergleich - Kostenverteilung nach Bruchteilen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 4 U 1520/99

DRsp Nr. 2001/1020

Kosten der Streithilfe - Kostenaufhebung durch Prozessvergleich - Kostenverteilung nach Bruchteilen

»1. Vereinbaren die Parteien in einem ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossenen Prozeßvergleich Kostenaufhebung, so sind auf Antrag des Streithelfers die Kosten der Nebenintervention zur Hälfte dem Gegner der unterstützten Partei aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt der Streithelfer selbst. Diese Rechtsfolge können die Parteien nicht zu Ungunsten des Streithelfers abbedingen.2. Vereinbaren die Parteien in einem solchen Prozeßvergleich eine Kostenverteilung nach Bruchteilen, so gilt diese Kostenquote auch für den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei.«

Normenkette:

ZPO § 101 § 98 ;

Gründe:

Der Antrag der Streithelfer auf anteilige Erstattung ihrer Kosten hat Erfolg (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 analog; vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, § 101 Rn. 9 m.w.N.).

I. Nebeninterventions-Kosten der 1. Instanz

Die Streithelfer können vom Kläger die Hälfte ihrer erstinstanzlichen Kosten erstattet verlangen. Das folgt aus der im Prozessvergleich unter Nr. IV Absatz 1 vereinbarten Kostenaufhebung.