Der Antrag der Streithelfer auf anteilige Erstattung ihrer Kosten hat Erfolg (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 analog; vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, § 101 Rn. 9 m.w.N.).
I. Nebeninterventions-Kosten der 1. Instanz
Die Streithelfer können vom Kläger die Hälfte ihrer erstinstanzlichen Kosten erstattet verlangen. Das folgt aus der im Prozessvergleich unter Nr. IV Absatz 1 vereinbarten Kostenaufhebung.
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