BGH - Beschluß vom 23.11.2006
I ZB 39/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3101;
Fundstellen:
BB 2007, 1136
BGHReport 2007, 739
GRUR 2007, 727
JurBüro 2007, 430
MDR 2007, 1163
NJW-RR 2007, 1575
Rpfleger 2007, 509
ZUM 2008, 136
wrp 2007, 786
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 5/06
LG Frankfurt/M. - 2/3 O 708/04 - 18.8.2005,

Kosten der Schutzschrift II; Erstattung nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen I ZB 39/06

DRsp Nr. 2007/8796

"Kosten der Schutzschrift II"; Erstattung nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

»a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3101;

Gründe: