BGH - Beschluß vom 15.01.2004
IX ZR 76/03
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweite Berufungsurteil nach Zurückverweisung

BGH, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen IX ZR 76/03

DRsp Nr. 2004/1092

Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweite Berufungsurteil nach Zurückverweisung

Legt eine Partei nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde ein, so handelt es sich kostenrechtlich um eine neue Instanz.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. Dezember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 27 GKG Rn. 13).