OLG Dresden - Beschluss vom 11.04.2008
13 W 210/08
Normen:
ZPO § 71 Abs. 2 ; ZPO § 92 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 379
NJ 2008, 272
OLGReport-Dresden 2008, 589
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1102/06

Kosten der Nebenintervention bei Wechsel des Streithelfers an die Seite des bisherigen Prozessgegners

OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 13 W 210/08

DRsp Nr. 2008/10466

Kosten der Nebenintervention bei Wechsel des Streithelfers an die Seite des bisherigen Prozessgegners

»1. Erklärt ein Streithelfer den Wechsel an die Seite des bisherigen Prozessgegners und werden jenem durch gesonderte Kostenentscheidung die Kosten der Nebenintervention mit der Begründung auferlegt, der Wechsel sei nicht zuzulassen, bestimmt sich die Statthaftigkeit einer gegen diesen Teil der Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde des Streithelfers nach § 71 Abs. 2 ZPO. Eine derartige sofortige Beschwerde wird gegenstandslos und damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn während des Beschwerdeverfahrens der Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig endet. 2. Bei einem (wirksam gewordenen) Wechsel des Streithelfers an die Seite des bisherigen Prozessgegners sind die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92 ZPO zwischen dem Streithelfer und der ursprünglich unterstützten Partei aufzuteilen, wenn dieser die Kosten des Rechtsstreits zumindest teilweise auferlegt werden. Die insoweit zu ermittelnde Quote für die Kosten der Nebenintervention hängt auch vom wertmäßigen Umfang des Streitgegenstandes vor und nach dem Wechsel ab.«

Normenkette:

ZPO § 71 Abs. 2 ; ZPO § 92 ;

Entscheidungsgründe:

I.