Das statthafte (§§ 91 a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO analog, vgl. Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 101 Rn. 9) und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Vorschrift des § 101 ZPO.
Danach sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Beklagten als Gegner der von dem Streithelfer unterstützten Hauptpartei insoweit aufzuerlegen, als er im Prozessvergleich vom 22. September 2003 die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. Im Übrigen treffen sie den Streithelfer allein. Genauso hat das Landgericht entschieden und daneben die die grundlegenden Prozesskosten betreffende Vergleichsregelung unberührt gelassen. Das war unabhängig davon zutreffend, ob die Parteien darin die Kosten der Nebenintervention bewusst oder versehentlich nicht angesprochen haben (BGH MDR 1967, 392 f.).
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