OLG Koblenz - Beschluß vom 15.07.2004
5 W 455/04
Normen:
ZPO § 56 § 91a Abs. 2 S. 1 § 99 Abs. 2 S. 1 § 101 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 662
MDR 2004, 1446
OLGReport-Koblenz 2005, 124
OLGReport-Koblenz 2005, 124
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 319/99

Kosten der Nebenintervention bei Vergleichsschluss der Hauptparteien

OLG Koblenz, Beschluß vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 5 W 455/04

DRsp Nr. 2005/5268

Kosten der Nebenintervention bei Vergleichsschluss der Hauptparteien

»Vergleichen die Parteien die Hauptsache, ohne die Kosten der Nebenintervention zu regeln, ist insoweit eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von §§ 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zu treffen, die auch in analoger Anwendung dieser Vorschriften anfechtbar ist.«

Normenkette:

ZPO § 56 § 91a Abs. 2 S. 1 § 99 Abs. 2 S. 1 § 101 ;

Gründe:

Das statthafte (§§ 91 a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO analog, vgl. Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 101 Rn. 9) und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Vorschrift des § 101 ZPO.

Danach sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Beklagten als Gegner der von dem Streithelfer unterstützten Hauptpartei insoweit aufzuerlegen, als er im Prozessvergleich vom 22. September 2003 die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. Im Übrigen treffen sie den Streithelfer allein. Genauso hat das Landgericht entschieden und daneben die die grundlegenden Prozesskosten betreffende Vergleichsregelung unberührt gelassen. Das war unabhängig davon zutreffend, ob die Parteien darin die Kosten der Nebenintervention bewusst oder versehentlich nicht angesprochen haben (BGH MDR 1967, 392 f.).