Ein Anspruch des Streithelfers zu 2) auf Erstattung seiner Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 516 Abs. 3, 101 Abs. 1 1.HS ZPO scheidet aus, da sich der Streithelfer zu 2) erst am Berufungsverfahren beteiligt hat, als die Kläger ihre Berufung bereits zurückgenommen hatten.
Der wirksam erklärte Beitritt in erster Instanz, hier durch Schriftsatz des Streithelfers zu 2) vom 17. November 2004 auf Seiten der Beklagten (vgl. Bl. 103 d. A.), wirkt zwar in der Rechtsmittelinstanz fort.
Dies gilt jedoch nur bis zum Vorliegen eines Beendigungsgrundes der Nebenintervention, hier durch Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils durch Rücknahme der Berufung der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 2006, der am gleichen Tag per Fax beim Berufungsgericht eingegangen ist.
Vorliegend hat sich der Streithelfer zu 2) bis zur Berufungsrücknahme der Kläger in keiner Weise am Berufungsverfahren beteiligt, z.B. durch Einreichung eines Schriftsatzes eines postulationsfähigen Rechtsanwalts.
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