OLG Koblenz - Beschluss vom 09.08.2002
14 W 465/02
Normen:
ZPO § 101 ; ZPO § 321 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 40
JurBüro 2002, 650
MDR 2002, 1338
OLGReport-Koblenz 2003, 64
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.07.2002

Kosten der Nebenintervention bei fehlendem Kostenausspruch

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2002 - Aktenzeichen 14 W 465/02

DRsp Nr. 2003/7700

Kosten der Nebenintervention bei fehlendem Kostenausspruch

1. Entscheidet das Gericht nach Beitritt eines Streithelfers nur über die "Kosten des Rechtsstreits", so fehlt eine gerichtliche Entscheidung zu den Kosten der Nebenintervention. Diese allgemeine Kostenentscheidung zu Lasten des Gegners der unterstützten Hauptpartei kann im Regelfall nicht dahin ausgelegt werden, dass ihm auch die Kosten der Nebenintervention auferlegt sind. 2. Der Nebenintervenient kann wegen der unvollständigen Kostenentscheidung die Urteilsergänzung beantragen. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist ( § 321 Abs. 2 ZPO ) kann die unvollständige Kostenentscheidung nicht mehr korrigiert werden.

Normenkette:

ZPO § 101 ; ZPO § 321 ;

Entscheidungsgründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Antrag der Streithelferin, deren außergerichtliche Kosten gegen die Klägerin festzusetzen, zu Recht abgelehnt, weil es an der dafür notwendigen Kostengrundentscheidung des Landgerichts fehlt.