LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.1995
7 Ta 117/95
Normen:
ZPO § 91 § 101 § 106 ; ArbGG § 12a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3822/93

Kosten der Nebenintervention

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 117/95

DRsp Nr. 2002/2597

Kosten der Nebenintervention

1. »Die Partei, die einen Teil der Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, kann gegenüber dem Erstattungsanspruch des Nebenintervenienten die ihr erwachsenen (allgemeinen) Kosten des Rechtsstreits nicht gemäß § 106 ZPO zum Ausgleich anmelden. 2. § 12 a Abs. 2 ArbGG (Berücksichtigung fiktiver Anwaltskosten) kann daher nicht zur Anwendung kommen.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 101 § 106 ; ArbGG § 12a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Nachdem die Parteien am 27.9.1994 ohne Mitwirkung der Nebenintervenienten einen Vergleich geschlossen hatten, der sich dem gemäß auch über die Kosten der Nebenintervenienten nicht verhielt, entschied das Landesarbeitsgericht über diese Kosten mit Beschluss vom 31.10.1994 wie folgt:

"a) Die durch die Nebenintervention der Streitverkündeten zu 1) (Stadt R.) erstinstanzlich verursachten Kosten werden zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 1) gegeneinander aufgehoben.

b) Die hierdurch zweitinstanzlich verursachten Kosten tragen zu 5/6 der Kläger und zu 1/6 die Streitverkündete zu 1).

2.

a) Die durch die Nebenintervention der Streitverkündeten zu 2) (B. F. GmbH i.L.) erstinstanzlich verursachten Kosten werden zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 2) gegeneinander aufgehoben.