Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin hat Erfolg.
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, und zwar nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung, sei es in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO, sei es in Anwendung von § 567 ZPO.
II.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
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