OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2006
I-6 W 6/06
Normen:
ZPO § 91 § 101 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 410
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.01.2006

Kosten der Nebenintervenientin

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen I-6 W 6/06

DRsp Nr. 2006/24551

Kosten der Nebenintervenientin

1. Gemäß §§ 101, 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits und damit auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen. 2. Für die Frage der Kostentragung der Nebenintervention ist darauf abzustellen, dass die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen kann; solange ein Beitritt noch möglich ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Nebenintervenient durch Unterstützung der Hauptpartei noch Einfluss auf den Rechtsstreit nimmt, so dass die bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgte Nebenintervention im Rahmen der Kostenentscheidung vom Grundsatz her Berücksichtigung finden muss. 3. Eine Auferlegung von Kosten der Nebenintervention auf die beklagte Partei kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Beitritt der Nebenintervenientin rechtsmissbräuchlich wäre, insbesondere wenn er allein zu dem Zweck einer Kostenerstattung erfolgt wäre.

Normenkette:

ZPO § 91 § 101 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin hat Erfolg.

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, und zwar nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung, sei es in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO, sei es in Anwendung von § 567 ZPO.

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.