SchlHOLG - Beschluss vom 10.05.2001
1 W 6/01
Normen:
ZPO § 93 § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 380
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 299/98

Kosten der Klagerücknahme

SchlHOLG, Beschluss vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 1 W 6/01

DRsp Nr. 2001/9640

Kosten der Klagerücknahme

Derjenige, der eine Klage zurücknimmt, trägt die Kosten, aus welchen Gründen er auch die Klage zurückgenommen haben mag.

Normenkette:

ZPO § 93 § 269 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit der am 23. Dezember 1998 eingereichten Klage aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Architekthaftpflichtversicherung gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft geltend gemacht. Ihre Ansprüche hatten ihr die GmbH und deren Geschäftsführer, der Architekt, persönlich mit Erklärung vom 20. April 1998 (Bl. 28 d. A.) abgetreten. Nach längerem Verfahren, in dem sich die Beklagte mit verschiedenen Gründen gegen die Ansprüche verteidigt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 5. September 2000 (Bl. 202 d. A.) geltend gemacht, dass schon die erste Prämie des Versicherungsvertrages nicht gezahlt worden sei, so dass auch deshalb schon kein Versicherungsschutz bestehe. Das habe sie leider erst jetzt festgestellt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück genommen. Die Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit dem Antrag, in Änderung des Beschlusses der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.