Die Klägerin hat mit der am 23. Dezember 1998 eingereichten Klage aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Architekthaftpflichtversicherung gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft geltend gemacht. Ihre Ansprüche hatten ihr die GmbH und deren Geschäftsführer, der Architekt, persönlich mit Erklärung vom 20. April 1998 (Bl. 28 d. A.) abgetreten. Nach längerem Verfahren, in dem sich die Beklagte mit verschiedenen Gründen gegen die Ansprüche verteidigt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 5. September 2000 (Bl. 202 d. A.) geltend gemacht, dass schon die erste Prämie des Versicherungsvertrages nicht gezahlt worden sei, so dass auch deshalb schon kein Versicherungsschutz bestehe. Das habe sie leider erst jetzt festgestellt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück genommen. Die Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit dem Antrag, in Änderung des Beschlusses der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|