Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
I. Im Grundbuch war die R. & Co. KG als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.
Diese bestand aus drei natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern sowie der D. & R. AG als alleiniger Kommanditistin. Die drei Komplementäre sind zum Ablauf des 30.9.2010 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zugleich mit dem Austritt wuchs das Vermögen der Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva der Kommanditistin - der Beteiligten zu 1 - an.
Der notarielle Berichtigungsantrag vom 7.10.2010 wurde durch Rötung (§ 16 GBV) der früheren und Eintragung der Beteiligten zu 1 als neuer Eigentümerin in den Grundbüchern vollzogen mit dem Zusatz der Anwachsung nach Ausscheiden aller weiteren an den allein verbleibenden Gesellschafter.
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