OLG München - Beschluss vom 25.05.2011
34 Wx 90/11 Kost
Normen:
KostO § 19 Abs. 2; KostO § 60 Abs. 1; KostO § 60 Abs. 2; KostO § 67;
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.02.2011

Kosten der Grundbuchberichtigung nach Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG

OLG München, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 90/11 Kost

DRsp Nr. 2011/11064

Kosten der Grundbuchberichtigung nach Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG

Kostenrechtliche Behandlung einer Grundbuchberichtigung nach Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafter aus der KG und Anwachsen des Gesellschaftsvermögens auf die einzig verbliebene Kommanditistin (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 14.1.1999 - 10 W 113/98 = NJW-RR 2000, 115).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 2; KostO § 60 Abs. 1; KostO § 60 Abs. 2; KostO § 67;

Gründe:

I. Im Grundbuch war die R. & Co. KG als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Diese bestand aus drei natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern sowie der D. & R. AG als alleiniger Kommanditistin. Die drei Komplementäre sind zum Ablauf des 30.9.2010 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zugleich mit dem Austritt wuchs das Vermögen der Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva der Kommanditistin - der Beteiligten zu 1 - an.

Der notarielle Berichtigungsantrag vom 7.10.2010 wurde durch Rötung (§ 16 GBV) der früheren und Eintragung der Beteiligten zu 1 als neuer Eigentümerin in den Grundbüchern vollzogen mit dem Zusatz der Anwachsung nach Ausscheiden aller weiteren an den allein verbleibenden Gesellschafter.