KG - Beschluss vom 06.11.2007
1 W 254/03
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 60 ; KostO § 61 ; EWG-Richtlinie 69/335;
Fundstellen:
KGReport 2008, 358
Rpfleger 2008, 161
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 915/02

Kosten der Eintragung eines weiteren Eigentümer-Gesellschafters im Grundbuch ohne Veränderung der Gesellschaftsanteile

KG, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 1 W 254/03

DRsp Nr. 2008/126

Kosten der Eintragung eines weiteren Eigentümer-Gesellschafters im Grundbuch ohne Veränderung der Gesellschaftsanteile

»1. Die Erhebung der nach § 60 Abs. 1 KostO bemessenen Gebühr für die Eintragung eines weiteren Gesellschafters der Eigentümer-GbR im Grundbuch verstößt nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG. 2. Der Wert der dinglichen Mitberechtigung des ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, aber mit Alleinvertretungsbefugnis eingetretenen Gesellschafters ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen. Es ist sachgerecht, den Wert wie bei der Eintragung einer Firmenänderung des Eigentümers nach einem Prozentsatz des Grundstückswertes (hier: 10 %) zu bestimmen. Die Obergrenze nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO gilt nicht.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 60 ; KostO § 61 ; EWG-Richtlinie 69/335;

Entscheidungsgründe:

I.