OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.01.2001
10 W 118/00
Normen:
KostO § 60 Abs. 2 ; ZVG § 90 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 861
OLGReport-Düsseldorf 2001, 213

Kosten der Eintragung des Ehegatten - Zuschlag in Zwangsversteigerung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 10 W 118/00

DRsp Nr. 2001/6528

Kosten der Eintragung des Ehegatten - Zuschlag in Zwangsversteigerung

»Die Gebührenermäßigung des § 60 Abs. 2 KostO greift nicht ein, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling des eingetragenen Grundstückseigentümers durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum erwirbt.«

Normenkette:

KostO § 60 Abs. 2 ; ZVG § 90 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.