Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.
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