OLG Koblenz - Beschluss vom 07.01.2005
14 W 17/05
Normen:
GKG § 17 § 21 § 26 § 29 Nr. 1 § 66 ; KV- GKG Nr. 9000; ZVG § 74a Abs. 5 § 109 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 342
MDR 2005, 599
OLGReport-Koblenz 2005, 226
Rpfleger 2005, 383
ZfIR 2005, 222
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 130/03
LG Bad Kreuznach, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 48/04

Kosten der Beschwerde gegen ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung; Unrichtige Sachbehandlung durch Unterbleiben der Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 14 W 17/05

DRsp Nr. 2005/13953

Kosten der Beschwerde gegen ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung; Unrichtige Sachbehandlung durch Unterbleiben der Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten

»1. Wer ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung erfolglos mit der Beschwerde angreift, hat die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Sachverständigenkosten zu tragen. Die Kosten sind nicht aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen.2. Unterbleibt die Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten, liegt darin noch keine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führt.«

Normenkette:

GKG § 17 § 21 § 26 § 29 Nr. 1 § 66 ; KV- GKG Nr. 9000; ZVG § 74a Abs. 5 § 109 ;

Gründe:

Das nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Rechtsmittel, über das nach neuem Recht zu befinden ist, weil die Kosten nach dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind (§§ 72 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 GKG), bleibt erfolglos.

Die Einwände gegen die Kostengrundentscheidung sind unbeachtlich. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. August 2004 den Eigentümern die Kosten ihrer Beschwerde gegen die Bemessung des Verkehrswerts durch das Amtsgericht auferlegt (§§ 97 Abs. 1 ZPO, 29 Nr. 1 GKG). Diese Entscheidung bindet den Kostenbeamten. Auch der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Kostengrundentscheidung des Landgerichts zutrifft.