Das nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Rechtsmittel, über das nach neuem Recht zu befinden ist, weil die Kosten nach dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind (§§ 72 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 GKG), bleibt erfolglos.
Die Einwände gegen die Kostengrundentscheidung sind unbeachtlich. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. August 2004 den Eigentümern die Kosten ihrer Beschwerde gegen die Bemessung des Verkehrswerts durch das Amtsgericht auferlegt (§§ 97 Abs. 1 ZPO, 29 Nr. 1 GKG). Diese Entscheidung bindet den Kostenbeamten. Auch der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Kostengrundentscheidung des Landgerichts zutrifft.
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