OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.12.2008
2 U 36/06
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29; GKG § 31 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2;

Kosten der Berufung des Beklagten nach Klagerücknahme während des Berufungsverfahrens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 2 U 36/06

DRsp Nr. 2009/3147

Kosten der Berufung des Beklagten nach Klagerücknahme während des Berufungsverfahrens

1. Im Rechtsmittelzug ist der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Stellung als Antragsteller der Anlasskostenschuldner für die Gerichtskosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. 2. Allein durch die Klagerücknahme wird die klagende Partei nicht Entscheidungsschuldnerin. hierzu bedarf es einer Kostengrundentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29; GKG § 31 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 31.01.2006 hat das Landgericht .............. festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. Nachdem die Beklagte gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt hatte, haben sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich geeinigt und bzgl. dieses anhängigen Rechtstreits die Absprache getroffen, dass die Klägerin die Klage innerhalb von 10 Tagen nach Ausfertigung einer neuen vertraglichen Vereinbarung, die die Zusammenarbeit der Parteien regeln soll, zurücknehme und die Beklagte "keine Erstattung der Kosten in dem Verfahren vor dem Gericht in Braunschweig fordern" werde.