1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03. Juni 2008,
Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab 01.01.2004 bis 31.10.2006 nach der Vergütungsgruppe I b
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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