OLG Naumburg - Beschluss vom 21.09.2001
13 W 166/01
Normen:
ZPO § 567 § 577 Abs. 1, Abs. 2 § 104 Abs. 3 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; BRAGO § 26 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 11 Abs. 1 § 32 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 25/01

Kosten der Berufung - keine Berufungsbegründung - Gebühren der Vertretungsanzeige

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 13 W 166/01

DRsp Nr. 2001/16537

Kosten der Berufung - keine Berufungsbegründung - Gebühren der Vertretungsanzeige

»1. Bei einer nicht nur fristwahrend eingelegten Berufung sind nur die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten erstattungsfähig, die sich aus seiner Vertretungsanzeige gegenüber dem Berufungsgericht ergeben, wenn eine Berufungsbegründung nicht eingeht.2. Einen Gegenantrag kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit erst nach Eingang der Berufungsbegründung ankündigen.«

Normenkette:

ZPO § 567 § 577 Abs. 1, Abs. 2 § 104 Abs. 3 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 104 Abs. 1 S. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; BRAGO § 26 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 11 Abs. 1 § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 577 und 2Abs. 1 , § 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss sind die dem Beklagten entstandenen Anwaltskosten für das Berufungsverfahren in Höhe einer 13/20 Prozessgebühr sowie der Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO erstattungsfähig.