OLG Zweibrücken, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 24/04
LG Landau, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 166/02
Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung
BGH, Beschluß vom 07.02.2006 - Aktenzeichen XI ZB 9/05
DRsp Nr. 2006/6917
Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung
»Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn dieser die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurücknimmt und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert.«