Die Kostenentscheidung folgt aus § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten auf die Berufungsführer war entsprechend § 100 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, dass die Drittwiderbeklagten mit ihrer Berufung lediglich eine Abweisung der Klage um weitere 15,00 DM erstrebten, während die Klägerin am Streit über den gesamten Gegenstand des Berufungsverfahrens (Wert: 11.931,39 DM) beteiligt war.
Der Berufungsstreitwert ergibt aus der Summe von 5.083,30 DM aus dem Berufungsantrag Nr. 1, Bl. 167 d. A., 15,00 DM aus dem Antrag Nr. 2, beide vom 13. Dezember 2000, Bl. 168 d. A. - zuzüglich 6.833,09 DM aus der Anschlussberufung vom 3. Mai 2001 - Bl. 193 d. A. - (§ 19 Abs. 2, Abs. 1, Satz 1 und Satz 3 G KG).
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