Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 18.03.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist wirkungslos.
Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 28.468,12 € festgesetzt.
Zur Begründung wird zunächst auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 18.08.2010 (Bl. 254 ff. d.A.) verwiesen.
Im Hinblick auf die schriftsätzliche Stellungnahme des Beklagten zu 1. vom 04.10.2010 ist Folgendes hinzuzusetzen:
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