OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2010
13 U 109/08
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 109/08
LG Darmstadt, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 679/06

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen 13 U 109/08

DRsp Nr. 2010/19980

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert.

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 18.03.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist wirkungslos.

Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 28.468,12 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;

Gründe:

Zur Begründung wird zunächst auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 18.08.2010 (Bl. 254 ff. d.A.) verwiesen.

Im Hinblick auf die schriftsätzliche Stellungnahme des Beklagten zu 1. vom 04.10.2010 ist Folgendes hinzuzusetzen: