OLG Bremen - Beschluss vom 24.06.2008
2 U 13/08
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1035/06

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 2 U 13/08

DRsp Nr. 2011/10112

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und hatte der Berufungsgegner Anschlussberufung eingelegt, so findet grundsätzlich keine Kostenteilung nach den auf Berufung und Anschlussberufung entfallenden Streitwertquoten statt. Vielmehr hat der Berufungsführer nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten allein zu tragen; hierzu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer - vom 08.01.2008 wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Anschlussberufung.

Der Berufungsstreitwert wird auf insgesamt € 10.151,89 festgesetzt (Berufung: € 5.172,69; Anschlussberufung € 4.979,20).

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 29.04.2008 Bezug genommen, in welchem der Senat seine Absicht, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, ausgeführt hat. Hieran wird festgehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO vom Kläger zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung.