Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer - vom 08.01.2008 wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Anschlussberufung.
Der Berufungsstreitwert wird auf insgesamt € 10.151,89 festgesetzt (Berufung: € 5.172,69; Anschlussberufung € 4.979,20).
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 29.04.2008 Bezug genommen, in welchem der Senat seine Absicht, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, ausgeführt hat. Hieran wird festgehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO vom Kläger zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung.
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