Der Beklagte wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das am 18.03.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat ist in seiner heutigen Vorberatung zu der einstimmigen Auffassung gelangt, dass sich die Berufung des Beklagten zu 1. (im Folgenden: der Beklagte) nach Aktenstand als unbegründet darstellt und deshalb zurückzuweisen sein wird.
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