OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.08.2010
13 U 109/08
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 679/06

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 13 U 109/08

DRsp Nr. 2010/19956

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert.

Der Beklagte wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das am 18.03.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;

Gründe:

Der Senat ist in seiner heutigen Vorberatung zu der einstimmigen Auffassung gelangt, dass sich die Berufung des Beklagten zu 1. (im Folgenden: der Beklagte) nach Aktenstand als unbegründet darstellt und deshalb zurückzuweisen sein wird.