KG - Beschluss vom 21.09.2009
23 U 8/09
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 12/08

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

KG, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 23 U 8/09

DRsp Nr. 2009/28374

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO trägt der Berufungsführer auch die Kosten der Anschlussberufung, weil die Anschlussberufung durch die Zurückweisung der Berufung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, ohne dass über ihre Zulässigkeit oder Begründetheit entschieden worden wäre.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin vom 29.01.2009 gegen das am 08.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 90 0 12/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf insgesamt 40.176,72 €

festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 17.8.2009 als unbegründet zurückzuweisen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.9.2009 haben dem Senat nach nochmaliger eingehender Überprüfung keine Veranlassung zur Änderung seiner Auffassung gegeben.