Die Berufung der Klägerin vom 29.01.2009 gegen das am 08.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 90 0 12/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf insgesamt 40.176,72 €
festgesetzt.
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 17.8.2009 als unbegründet zurückzuweisen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.9.2009 haben dem Senat nach nochmaliger eingehender Überprüfung keine Veranlassung zur Änderung seiner Auffassung gegeben.
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