I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 5. Februar 2009 wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.174 € festgesetzt
1. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009.
2. Es bleibt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beklagten dabei, dass eine Darlehnsrate von monatlich 370 € unterhaltsrechtlich vom Einkommen des Beklagten nicht abzuziehen ist.
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