KG - Beschluss vom 26.02.2010
7 U 100/09
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 375
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 85/09

Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der (Haupt-)Berufung durch Beschluss

KG, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 7 U 100/09

DRsp Nr. 2010/6020

Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der (Haupt-)Berufung durch Beschluss

Die Kostentragungspflicht richtet sich für den Fall, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, weil die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, nach den allgemeinen Regelungen des Kostenrechts.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juni 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin - 19 O 85/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 % zu tragen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 36.369,81 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Beklagten 31.200,28 EUR und auf die Anschlussberufung des Klägers 5.169,53 EUR.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zunächst auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 19. Februar 2010 keinen Anlass davon abzuweichen.