KG - Beschluss vom 12.06.2001
1 W 178/01
Normen:
GKG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 86
NJW-RR 2002, 432
Vorinstanzen:
LG Berlin - 30.O.50/00,
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 109/00

Kosten bei vorangegangenem Mahnverfahren - Vollzug der Abgabe

KG, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 1 W 178/01

DRsp Nr. 2001/12849

Kosten bei vorangegangenem Mahnverfahren - Vollzug der Abgabe

»Die Gebühr nach KV Nr. 1201 zu § 11 Abs. 1 GKG entsteht, sofern ein Mahnverfahren vorangegangen ist, nicht schon bei vorsorglicher Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit Eingang des Widerspruchs des Schuldners, sondern erst bei Vollzug der Abgabe, also mit Eingang der Akten beim Prozessgericht.«

Normenkette:

GKG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines gegen den Antragsgegner gerichteten Mahnbescheides nach einem Verfahrenswert von 280.858,24 DM. Für den Fall des Widerspruchs beantragte er vorsorglich die Durchführung des streitigen Verfahrens. Der am 8. November 1999 erlassene Mahnbescheid wurde dem Antragsgegner am 18. November 1999 zugestellt. Am 22. November 1999 ging beim Mahngericht der Widerspruch des Antragsgegners ein, der unbearbeitet in die Eingangsmappe des Mahngerichts gelangte.