OLG Rostock - Beschluss vom 31.05.2006
3 W 36/06
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 489
OLGReport-Rostock 2006, 782
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 429/05

Kosten bei Verzögerung der Erledigungserklärung

OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 3 W 36/06

DRsp Nr. 2007/16787

Kosten bei Verzögerung der Erledigungserklärung

»Die Verzögerung der Erledigungserklärung durch den Kläger führt nach dem Prinzip der Kostentragung nach Veranlassung zu dessen Belastung mit hierdurch entstehenden weiteren Kosten.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Der Kläger forderte von der Beklagten im Wege der insolvenzrechtlichen Anfechtung Rückgewähr eines Betrags von 8.981,78 Euro. Die Klage wurde der Beklagten am 07.11.2005 zugestellt. Am 09.11.2005 überwies sie die Klagesumme an den Kläger. Auf den bereits in der Klageschrift gestellten Antrag des Klägers erließ das Landgericht am 30.11.2005 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Hiergegen legte diese rechtzeitig Einspruch ein und trug vor, die Klagesumme sei bezahlt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2005 erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Am 09.01.2006 schloss die Beklagte sich der Erledigungserklärung an und stellte ihrerseits Kostenantrag mit der Begründung, der Kläger habe die zusätzlichen durch seine verspätete Erledigungserklärung entstandenen Kosten zu tragen.