BayObLG - Beschluß vom 04.02.1998
3Z BR 245/97
Normen:
KostO § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1017/97
AG Rosenheim,

Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch

BayObLG, Beschluß vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 245/97

DRsp Nr. 1998/4853

Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch

»Nichterhebung von Kosten für eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch wegen unrichtiger Sachbehandlung.«

Normenkette:

KostO § 16 ;

Gründe:

I.

1. Die Firma A GmbH & Co. KG (nachfolgend A KG) ist aus der B GmbH & Co. KG (im folgenden B KG) mit dem Sitz in München hervorgegangen, die seit 17.7.1995 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen war. Die Gesellschafter der A KG - als Komplementärin die A GmbH mit dem Sitz in X hatten die B KG mit Anteilsübertragungen vom 10.12.1994 und 24.3.1995 übernommen. Mit Gesellschafterbeschluß vom 24.3.1995 änderten sie die bisherige Firma in die heutige Firma der A KG und verlegten den bisherigen Sitz der Gesellschaft nach X.

Da die Gesellschafter der A KG von der erst am 17.7.1995 vorgenommenen Eintragung der B KG in das Handelsregister zunächst keine Kenntnis erlangt hatten, betrieben sie die Neueintragung der erworbenen Gesellschaft in Vollzug des Sitzverlegungsbeschlusses beim Amtsgericht X, sahen in der Folgezeit jedoch von der Sitzverlegung nach X ab und nahmen den noch nicht vollzogenen Antrag auf Neueintragung im Handelsregister zurück.

Die Änderung im Gesellschafterbestand und die Umfirmierung wurden schließlich am 16.4.1996 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen.