I.
1. Die Firma A GmbH & Co. KG (nachfolgend A KG) ist aus der B GmbH & Co. KG (im folgenden B KG) mit dem Sitz in München hervorgegangen, die seit 17.7.1995 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen war. Die Gesellschafter der A KG - als Komplementärin die A GmbH mit dem Sitz in X hatten die B KG mit Anteilsübertragungen vom 10.12.1994 und 24.3.1995 übernommen. Mit Gesellschafterbeschluß vom 24.3.1995 änderten sie die bisherige Firma in die heutige Firma der A KG und verlegten den bisherigen Sitz der Gesellschaft nach X.
Da die Gesellschafter der A KG von der erst am 17.7.1995 vorgenommenen Eintragung der B KG in das Handelsregister zunächst keine Kenntnis erlangt hatten, betrieben sie die Neueintragung der erworbenen Gesellschaft in Vollzug des Sitzverlegungsbeschlusses beim Amtsgericht X, sahen in der Folgezeit jedoch von der Sitzverlegung nach X ab und nahmen den noch nicht vollzogenen Antrag auf Neueintragung im Handelsregister zurück.
Die Änderung im Gesellschafterbestand und die Umfirmierung wurden schließlich am 16.4.1996 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
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