I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung des Negativsaldos eines Darlehensvertrags i. H. von mehr als 46.000,-- DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zugleich Widerklage über knapp 740.000,- DM erhoben mit der Begründung, die Klägerin habe ihn bei Wertpapierleih-Geschäften fehlerhaft bzw. unzureichend beraten, weshalb ihm Ansprüche auf Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung zustünden. Das Landgericht hat dem Beklagten zwar zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt, diese aber für die Widerklage versagt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage ist zurückgewiesen worden.
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