OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2001
8 W 9/01
Normen:
GKG -KV Nr. 1210 (1201), Nr. 1211 (1202) lit. a;
Fundstellen:
MDR 2002, 298
OLGReport-Stuttgart 2001, 460
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 18/98

Kosten bei Rücknahme der Widerklage - Verfahrensgebühr - Entscheidung über Klage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 8 W 9/01

DRsp Nr. 2001/13120

Kosten bei Rücknahme der Widerklage - Verfahrensgebühr - Entscheidung über Klage

»Die Rücknahme der (gesamten) Widerklage führt nicht zu einer Ermäßigung der dafür angefallenen Verfahrensgebühr, wenn über die Klage entschieden werden muss.«

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1210 (1201), Nr. 1211 (1202) lit. a;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung des Negativsaldos eines Darlehensvertrags i. H. von mehr als 46.000,-- DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zugleich Widerklage über knapp 740.000,- DM erhoben mit der Begründung, die Klägerin habe ihn bei Wertpapierleih-Geschäften fehlerhaft bzw. unzureichend beraten, weshalb ihm Ansprüche auf Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung zustünden. Das Landgericht hat dem Beklagten zwar zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt, diese aber für die Widerklage versagt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage ist zurückgewiesen worden.