ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 2/05
Kosten bei Erledigung der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahrens
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 126/05
DRsp Nr. 2005/9518
Kosten bei Erledigung der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahrens
§ 91aZPO ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anzuwenden; bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kommt es für die Kostenentscheidung darauf an, ob ein Verfügungsgrund vorgelegen hat.