OLG Naumburg - Beschluss vom 26.07.2001
14 WF 126/01
Normen:
ZPO § 3 § 91 a § 91 a Abs. 1 S. 1 § 91 a Abs. 2 S. 1 § 91 a Abs. 2 § 511 a § 97 Abs. 1 ; GKG § 14 § 12 ;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 23/01

Kosten bei Erledigung - sofortige Beschwerde - Zulässigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 14 WF 126/01

DRsp Nr. 2001/11468

Kosten bei Erledigung - sofortige Beschwerde - Zulässigkeit

»Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert von 200 DM überschritten ist und wenn auch gegen eine Hauptsachenentscheidung ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 91 a § 91 a Abs. 1 S. 1 § 91 a Abs. 2 S. 1 § 91 a Abs. 2 § 511 a § 97 Abs. 1 ; GKG § 14 § 12 ;

Gründe:

Der als sofortige Beschwerde zu wertende Widerspruch des Beklagten vom 02.07.2001 (Bl. 56, 57 d.A.) gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 22.06.2001, mit welcher ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist gemäß den §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff., 577 ZPO zwar grundsätzlich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden.

Allerdings ist das Rechtsmittel hier gleichwohl nicht zulässig, weil der Hauptsachestreitwert in erster Instanz nur 1.000,00 DM beträgt.

Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO hängt nämlich nicht nur davon ab, dass der Kostenstreitwert einen Betrag von 200,00 DM übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO), sondern außerdem auch davon, dass die Berufungsgrenze von 1.500,00 DM nach § 511 a ZPO überschritten ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1987, S. 387; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, S. 838).