OLG Naumburg - Beschluss vom 10.02.2004
12 W 159/03
Normen:
ZPO § 319 ; BRAGO § 37 Nr. 6 ; BRAGO § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 388
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 217/01

Kosten bei Berichtigung nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 12 W 159/03

DRsp Nr. 2004/6715

Kosten bei Berichtigung nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit

»Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO bedarf keiner Kostenentscheidung.«

Normenkette:

ZPO § 319 ; BRAGO § 37 Nr. 6 ; BRAGO § 61 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht erließ am 05. September 2003 einen Kostenfestsetzungsbeschluss. In den von der Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten waren auch verauslagte Gerichtskosten hinzugesetzt worden. Auf ihre "sofortige Beschwerde" hat das Landgericht seinen Kostenfestsetzungsbeschluss berichtigt und ausgeführt, bei der Festsetzung sei bezüglich der Gerichtskosten der von der Beklagten zu 1. gezahlte Gerichtskostenvorschuss fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Ihren Antrag, der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.

II.