I.
Das Landgericht erließ am 05. September 2003 einen Kostenfestsetzungsbeschluss. In den von der Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten waren auch verauslagte Gerichtskosten hinzugesetzt worden. Auf ihre "sofortige Beschwerde" hat das Landgericht seinen Kostenfestsetzungsbeschluss berichtigt und ausgeführt, bei der Festsetzung sei bezüglich der Gerichtskosten der von der Beklagten zu 1. gezahlte Gerichtskostenvorschuss fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Ihren Antrag, der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.
II.
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