BGH - Beschluß vom 30.03.2004
5 StR 57/04
Normen:
GKG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Kosten bei Ausbleiben eines Mitangeklagten

BGH, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 5 StR 57/04

DRsp Nr. 2004/6200

Kosten bei Ausbleiben eines Mitangeklagten

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens auch insofern zu tragen, als diese einen Sitzungstag betreffen, der wegen des unentschuldigten Ausbleibens eines Mitangeklagten "unergiebig" war.

Normenkette:

GKG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

(zu 2.:)

Der Angeklagte begehrt mit seiner zulässigen Beschwerde, von den am 22. Verhandlungstag (6. Mai 2003) entstandenen Kosten des Verfahrens freigestellt zu werden. Er beruft sich darauf, daß an diesem Tag der Mitangeklagte T der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb die Beweisaufnahme nicht hätte fortgeführt werden können. Daran treffe ihn kein Verschulden.