(zu 2.:)
Der Angeklagte begehrt mit seiner zulässigen Beschwerde, von den am 22. Verhandlungstag (6. Mai 2003) entstandenen Kosten des Verfahrens freigestellt zu werden. Er beruft sich darauf, daß an diesem Tag der Mitangeklagte T der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb die Beweisaufnahme nicht hätte fortgeführt werden können. Daran treffe ihn kein Verschulden.
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