OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.04.2001
3A W 17/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 445
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 255/95

Kosten ausländischer Partei - ausländischer Verkehrsanwalt - inländischer Verkehrsanwalt - Einzelfallbetrachtung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2001 - Aktenzeichen 3A W 17/01

DRsp Nr. 2001/11397

Kosten ausländischer Partei - ausländischer Verkehrsanwalt - inländischer Verkehrsanwalt - Einzelfallbetrachtung

»Für eine ausländische Partei sind die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts regelmäßig erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit der einer ausländischen Partei entstandenen Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts kann dagegen nicht grundsätzlich bejaht werden; vielmehr muss aufgrund einer - allerdings die Auslandsproblematik einbeziehenden - Einzelfallbetrachtung entschieden werden, ob die Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind (anders u.a. OLG Hamburg MDR 2000, 664).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die in ansässige Klägerin, eine Handelsgesellschaft, hat gegen die in Deutschland ansässige Beklagte im Urkundsprozess im Wege einer Leistungsklage die Verurteilung zur Abnahme einer bestellten Ware Zug um Zug gegen Zahlung geltend gemacht.

Am 28.04.2000 erging antragsgemäß gegen die Beklagte Vorbehaltsurteil, durch das (u. a.) die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt wurden.