KG - Beschluß vom 07.12.1998
3 AR 18/94
Normen:
StPO §§ 206a § 260 Abs. 3 § 304 Abs. 3 § 311 Abs. 2 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 § 473 Abs. 4 ; StrEG § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 1999, 494
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluß vom 21.07.1998 - (531) 25/2 Js 1375/92 Ks (6/96),

Kosten- und Auslagenentscheidung und Anspruch Strafverfolgungsentschädigung bei endgültiger Einstellung eines Strafverfahrens in der Revisionsinstanz [Erich Mielke]

KG, Beschluß vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 3 AR 18/94 - Aktenzeichen 4 Ws 190/98

DRsp Nr. 2004/9498

Kosten- und Auslagenentscheidung und Anspruch Strafverfolgungsentschädigung bei endgültiger Einstellung eines Strafverfahrens in der Revisionsinstanz [Erich Mielke]

1. a) Die Aufhebung eines zunächst ergangenen Urteils durch das Revisionsgericht und die Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht ist für sich kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne (§ 473 Abs. 4 StPO). Vielmehr kommt es, da das gesamte Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet, darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers ausfällt, wobei der Vergleich zum früheren angefochtenen Urteil maßgebend ist. b) Stellt der Tatrichter das Verfahren erneut gemäß § 206a StPO ein, bleiet den Revisionen jedenfalls im kostenrechtlichen Sinne der Erfolg versagt, so dass Kosten der Rechtsmittel nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO der Landeskasse sowie dem Nebenkläger, und zwar jeweils zur Hälfte, zur Last fallen. 2. Bei erfolglosen Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO allein der Staatskasse zur Last. 3. a) Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.