KG - Beschluß vom 08.12.1997
3 AR 25/95
Normen:
StPO § 464 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluß vom 16.04.1996 - (515) 29 Js 124/94 (15/95),

Kosten- und Auslagenentscheidung bei Tod des Angeklagten vor Eröffnung des Hauptverfahrens

KG, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen 3 AR 25/95 - Aktenzeichen 5 Ws 321/96

DRsp Nr. 2004/9509

Kosten- und Auslagenentscheidung bei Tod des Angeklagten vor Eröffnung des Hauptverfahrens

1. Mit dem Tod eines Angeschuldigten endet das gegen ihn gerichtete Strafverfahren ohne weiteres von selbst. Der ausdrücklichen und förmlichen Einstellung des Verfahrens bedarf es daher nicht, da sie nur deklaratorische Bedeutung hätte. Ein bis dahin ergangenes Urteil kann nicht mehr in Rechtskraft erwachsen und wird gegenstandslos. Weitere Sachentscheidungen dürfen nicht getroffen werden. Die Erben oder Angehörigen des Verstorbenen treten nicht in seine Rechtsstellung ein und können das Verfahren auch nicht fortsetzen 2. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Prozessbeteiligte - beziehungsweise dessen Erben - die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst trägt. Dies bedeutet, dass die Erben des Angeschuldigten einerseits die diesem entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen haben, andererseits aber auch nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet werden können.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: