BGH - Beschluß vom 13.06.1995
V ZR 276/94
Normen:
ZPO § 554b Abs. 3, § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1873
BGHR ZPO § 554b Abs. 3 Kostenentscheidung 3
BGHR ZPO § 99 Abs. 1 Kostenkorrektur 1
MDR 1996, 94
NJW-RR 1995, 1211
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Korrektur der Kostenentscheidung im Nichtannahmebeschluß

BGH, Beschluß vom 13.06.1995 - Aktenzeichen V ZR 276/94

DRsp Nr. 1995/5316

Korrektur der Kostenentscheidung im Nichtannahmebeschluß

»Gibt ein Berufungsurteil nach seiner Entscheidung zur Hauptsache keinen Anlaß zur Revisionsannahme, kann das Revisionsgericht im Nichtannahmebeschluß die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils korrigieren, wenn diese auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung beruht, die in der Revisionsinstanz abgeändert wurde.«

Normenkette:

ZPO § 554b Abs. 3, § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Feststellungsausspruch zur Schadensersatzverpflichtung des Klägers beschränkt sich auf den über den Leistungsantrag (Auskehrung von 720.616 DM) hinausgehenden Schaden. Dies folgt durch Auslegung aus den Gründen des angefochtenen Urteils.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das fortgesetzte Berufungsverfahren mit 800.000 DM erheblich zu niedrig angesetzt. Im Rahmen des Feststellungsantrags zum Schadensersatz können die Vollstreckungsaussichten keine Rolle spielen. Ausgehend von der Behauptung der Beklagten zur Schadenshöhe (3.732.708 DM) ist der entsprechende Feststellungsantrag vielmehr neben dem Leistungsantrag (720.615 DM) noch mit rd. 2.410.000 DM (Abzug von etwa 20 % wegen Feststellungsklage) zu bewerten. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert für das fortgesetzte Berufungsverfahren von 3.130.615 DM, der auch dem Wert des Revisionsverfahrens entspricht. Der übrige Feststellungsantrag hat keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.