OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2005
2 (s) Sbd. VIII 128/05
Normen:
RVG § 51 ; BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 537
RVGreport 2005, 263

Kompensation bei Anwendung alten und neuen Rechts auf Tätigkeit des Pflichtverteidigers

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII 128/05

DRsp Nr. 2005/9915

Kompensation bei Anwendung alten und neuen Rechts auf Tätigkeit des Pflichtverteidigers

»Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist.«

Normenkette:

RVG § 51 ; BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurden im vorliegenden Verfahren eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. In diesem Verfahren ist der Antragsteller erstmals gerichtlich als Wahlverteidiger am 23. Juni 2004 tätig geworden, nachdem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 204 am 2. Juni 2004 beim Amtsgericht eingegangen war. Der Antragsteller hat seinem Bestellungsschriftsatz den Schriftwechsel mit dem ehemaligen Angeklagten beigefügt. Dieser enthält ein erstes Schreiben des ehemaligen Angeklagten vom 9. Juni 2004. Die Beiordnung des Antragstellers zum Pflichtverteidiger erfolgte am 30. Juni 2004.