SchlHOLG - Beschluss vom 20.01.2004
15 WF 326/03
Normen:
GKG § 61 ; ZPO § 114 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 294
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 17.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 25/03

Klagerhebung statt Prozesskostenhilfegesuch

SchlHOLG, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 15 WF 326/03

DRsp Nr. 2004/5791

Klagerhebung statt Prozesskostenhilfegesuch

»Wird ein Klageschriftsatz eingereicht, in welchem lediglich "ferner" Prozesskostenhilfe beantragt wird und weitere Einschränkungen im Sinne einer nur bedingten Klagerhebung nicht ersichtlich sind, liegt kostenrechtlich die Anhängigmachung einer Klage vor und nicht nur die Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs.«

Normenkette:

GKG § 61 ; ZPO § 114 ; ZPO § 253 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Kiel ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2003 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten eine Unterhaltsabänderungsklage beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen. Namens und im Auftrag des Klägers wurde ein Abänderungsantrag dahingehend gestellt, ein Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 25.7.2001 ab Januar 2003 dahin abzuändern, dass der Kläger an die Beklagte keinen monatlichen Unterhalt mehr schuldet. Es heißt dann:

"Ferner beantragen wir,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners ohne Ratenzahlungsanordnung zu gewähren."

Für den Fall der entsprechenden Voraussetzungen ist für den Kläger beantragt worden, durch Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.