VGH Bayern - Beschluss vom 17.06.2015
9 C 14.1855
Normen:
DSchG BY Art. 6 Abs. 2;

Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Einbau von drei Cabriofenstern

VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 9 C 14.1855

DRsp Nr. 2015/11659

Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für den Einbau von drei Cabriofenstern

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

DSchG BY Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Bevollmächtigten der Klägerin wenden sich mit ihrer aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014, mit dem der Streitwert für das Verfahren AN 9 K 13.01369 auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt worden ist. Die in diesem Verfahren von der Klägerin erhobene Klage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Einbau (bzw. "Austausch") von drei Cabriofenstern (Dachflächenfenster mit herausklappbaren Balkonen) in der zweiten Dachgeschossebene des Anwesens H... (FlNr. 1685 Gemarkung S...) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen.

Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragen, den Streitwert insoweit auf 10.194 Euro festzusetzen. Sie machen geltend, bei denkmalschutzrechtlichen Anordnungen gelte vorrangig der wirtschaftliche Wert. Wie bereits mit der Klageschrift vorgetragen, koste der Einbau der streitgegenständlichen Fenster brutto 10.194 EUR. Dieser Betrag stelle den wirtschaftlichen Wert dar. Folgerichtig habe das Gericht bereits mit Beschluss vom 31. Juli 2013 den Streitwert zunächst auf 10.000 EUR festgesetzt.

II.