VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2017
20 ZB 17.30001
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 16.30986

Klärungsbedürftigkeit der Gewährung des Flüchtlingsstatus aufgrund der militärischen Auseinandersetzungen im Nordirak

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 20 ZB 17.30001

DRsp Nr. 2017/7041

Klärungsbedürftigkeit der Gewährung des Flüchtlingsstatus aufgrund der militärischen Auseinandersetzungen im Nordirak

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 AsylG) sind nicht gegeben.

Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Verwaltungsstreitsache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 36 zu § 124). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.