OLG Koblenz - Beschluss vom 08.05.2007
14 W 269/07
Normen:
ZPO § 104 § 319 § 348 ; BGB § 133 § 157 ; GVG § 11 Abs. 1 a.F. § 75 ; GKG -KV Nr. 1100, Nr. 1210, Nr. 1211 lit. c, Nr. 1653;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 368
OLGReport-Koblenz 2007, 726
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 82/04

Klärung einer nicht eindeutigen Kostenregelung durch Berichterstattervermerk; Kosten zweier verbundener Mahn- und Streitverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 14 W 269/07

DRsp Nr. 2008/23746

Klärung einer nicht eindeutigen Kostenregelung durch Berichterstattervermerk; Kosten zweier verbundener Mahn- und Streitverfahren

»1. Sind die Kostenregelung eines Vergleichs und die gerichtliche Kostenentscheidung nicht eindeutig, hat der Rechtspfleger für die Kostenfestsetzung eine Klärung durch das Gericht in der Besetzung des § 75 GVG herbeizuführen. Ein bloßer Aktenvermerk des nicht nach § 348 ZPO als Einzelrichter mit der Sache befassten Berichterstatters ist unzureichend.2. Werden zwei zunächst getrennt laufende Mahn- und Streitverfahren erst später beim Prozessgericht verbunden, sind neben den zwei Gebühren nach KV Nr. 1100 GKG (a.F.) auch zwei Gebühren für die Prozessverfahren jeweils nach den Einzelwerten zu berechnen, unter Anrechnung der Gebühren KV Nr. 1100. Dem muss die gerichtliche Kostenentscheidung bei unterschiedlichem Prozessausgang hinsichtlich beider Streitgenossen Rechnung tragen. Erforderlichenfalls ist die Kostenentscheidung nach § 319 ZPO zu berichtigen oder zu ergänzen.«

Normenkette:

ZPO § 104 § 319 § 348 ; BGB § 133 § 157 ; GVG § 11 Abs. 1 a.F. § 75 ; GKG -KV Nr. 1100, Nr. 1210, Nr. 1211 lit. c, Nr. 1653;

Gründe: