OLG Naumburg - Beschluss vom 23.08.2005
1 Verg 4/05
Normen:
GKG § 50 Abs. 2 ; RVG § 14 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 178
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK LVwA 1/05

Kläranlage; Festsetzung der Anwaltsgebühren und Gegenstandswert im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 1 Verg 4/05

DRsp Nr. 2006/28349

"Kläranlage"; Festsetzung der Anwaltsgebühren und Gegenstandswert im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren

»1. Hat die Vergabekammer im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässigerweise eine isolierte Festsetzung des Gegenstandswertes vorgenommen, so kann der Vergabesenat im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung die gesamte Kostenfestsetzung an sich ziehen, wenn die Beteiligten einer solchen Entscheidung nicht widersprechen. 2. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Auftragssumme in § 50 Abs. 2 GKG ist dahin auszulegen, dass auf die geprüfte Bruttoangebotssumme desjenigen Angebots des Antragstellers abzustellen ist, welches eine Chance auf Zuschlagerteilung haben soll. Liegt ein Angebot des Antragstellers noch nicht vor, so ist auf die fiktive Angebotssumme bzw. - soweit hierfür individuelle Anhaltspunkte fehlen - auf den objektiven Wert der zu vergebenden Leistungen abzustellen. Hierfür bieten regelmäßig insbesondere die Schätzungen des Auftraggebers im Hinblick auf eine Überschreitung bzw. Unterschreitung des Schwellenwertes einen hinreichenden Anhaltspunkt. Bei einem inzwischen fortgeschrittenen Vergabeverfahren können auch die in der späteren Angebotsphase von anderen Bietern erklärten Angebotspreise einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Wert des zu vergebenden Auftrags darstellen.