I.
Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage BVerwG 11 A 87.95 zurückgenommen hat, hat der Senat das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 20 000 DM festgesetzt. Daraufhin sind mit Kostenansatz vom 15. November 1995 Gerichtsgebühren (Verfahrensgebühren nach Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG) von 154 DM geltend gemacht worden.
II.
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