LG Berlin - L 17/70 Js 362/94 VRs - 543 StVK 655/04 - 04.08.2005,
KG - Beschluss vom 29.09.2005 (5 Ws 485/05) - DRsp Nr. 2006/26635
KG, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 5 Ws 485/05
DRsp Nr. 2006/26635
»Die Vergütung des im Vollstreckungsverfahren nach § 67eStGB tätigen Verteidigers bemißt sich nur nach den Gebührentatbeständen der Nrn. 4200-4203 VV RVG. Eine darüber hinausgehende Grundgebühr nach dem Gebührenverzeichnis zum RVG Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 fällt insoweit nicht an.«