KG - Beschluß vom 23.01.1989
5 Ws 502/88
Normen:
StPO § 464, § 464a Abs. 1 S. 2, § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 490

KG - Beschluß vom 23.01.1989 (5 Ws 502/88) - DRsp Nr. 1995/8527

KG, Beschluß vom 23.01.1989 - Aktenzeichen 5 Ws 502/88

DRsp Nr. 1995/8527

»Die Entscheidung, mit der eine rechtskräftig verhängte Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 67c Abs. 2 S. 5 StGB für erledigt erklärt wird, ist auch dann nicht mit einer Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu verbinden, wenn sie auf einen Antrag des Verurteilten oder seines Verteidigers ergeht und die Möglichkeit besteht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung von Anfang an nicht vorlagen.«

Normenkette:

StPO § 464, § 464a Abs. 1 S. 2, § 467 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis:

Anmerkung Hilger, NStZ 1989, 491

Fundstellen
NStZ 1989, 490