KG - Beschluß vom 22.02.1995
1 AR 188/95
Normen:
JGG §§ 74, § 109 Abs. 2 ; StPO § 472 ;
Fundstellen:
JR 1996, 216

KG - Beschluß vom 22.02.1995 (1 AR 188/95) - DRsp Nr. 1996/21780

KG, Beschluß vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 1 AR 188/95

DRsp Nr. 1996/21780

1. Trifft das Gericht keine Entscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger, so ist hierüber im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, wenn die Nebenkläger nicht gleichzeitig Revision eingelegt haben. 2. Auch bei einem heranwachsenden Angeklagten, auf den Jugendstrafrecht angewendet wurde, würde es der Bedeutung der Nebenklage nicht gerecht, wenn der Nebenkläger die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen müßte. Diese sind daher dem Angeklagten aufzuerlegen.

Normenkette:

JGG §§ 74, § 109 Abs. 2 ; StPO § 472 ;

Gründe:

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten inzwischen rechtskräftig wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; über die notwendigen Auslagen, die den durch Beschluß vom 21. Februar 1994 als Nebenkläger zugelassenen Eltern des getöteten entstandenen sind, hat es keine Entscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit der nach §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 304 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässigen sofortigen Beschwerde. Sie beantragen, dem Angeklagten die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.