Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten inzwischen rechtskräftig wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen; über die notwendigen Auslagen, die den durch Beschluß vom 21. Februar 1994 als Nebenkläger zugelassenen Eltern des getöteten entstandenen sind, hat es keine Entscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit der nach §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 304 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässigen sofortigen Beschwerde. Sie beantragen, dem Angeklagten die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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