KG - Beschluß vom 20.08.1996 (1 W 4514/95) - DRsp Nr. 1998/6755
KG, Beschluß vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 1 W 4514/95
DRsp Nr. 1998/6755
»Die dem Beklagten entstandenen notwendigen Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits über die Angelegenheit, die das Beweisverfahren veranlaßt hat, wenn die Klage ohne sachliche Entscheidung zum Gegenstand des Beweisverfahrens abgewiesen wird, etwa wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis des Beklagten (Abgrenzung zu Senat, JurBüro 1979, 1068, und 1982, 1521).«