KG - Beschluss vom 18.11.2011
1 Ws 86/11
Normen:
RVG -VV Nr. 4102;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) - 20.10.2011,

KG - Beschluss vom 18.11.2011 (1 Ws 86/11) - DRsp Nr. 2012/12354

KG, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 86/11

DRsp Nr. 2012/12354

([Keine] Besondere Terminsgebühr für Teilnahme am Erörterungstermin vor Eröffnung des Hauptverfahrens) Dem Verteidiger steht für die Teilnahme an einem nach § 202a StPO durchgeführten Erörterungstermin keine gesonderte Gebühr analog Nr. 4102 VV- RVG zu.

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2011 aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 8. September 2011.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102;

Gründe: