KG - Beschluß vom 17.09.1993
25 W 4822/93
Normen:
GKG § 8 Abs. 1; ZPO § 145 Abs. 1, § 260, § 300 Abs. 1, § 567 Abs. 1;

KG - Beschluß vom 17.09.1993 (25 W 4822/93) - DRsp Nr. 1993/3739

KG, Beschluß vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 25 W 4822/93

DRsp Nr. 1993/3739

»1. Macht der Kläger an dem für den gesetzlichen Anspruch gegebenen Gerichtsstand neben dem gesetzlichen auch den vertraglichen Unterlassungsanspruch und daneben einen Vertragsstrafeanspruch geltend, so darf die vom Kläger nachgesuchte Trennung des Zahlungsbegehrens nicht verweigert, erst recht nicht die Unterlassungsklage als unzulässig abgewiesen werden mit der Begründung, die Klage habe insgesamt am Gerichtsstand der vertraglichen Ansprüche erhoben werden müssen. 2. Die Entscheidung nach § 145 Abs. 1 ZPO ist auch dann nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn das Prozeßgericht die Trennung ablehnt.«

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1; ZPO § 145 Abs. 1, § 260, § 300 Abs. 1, § 567 Abs. 1;